für Diskussionen über das Vorbeifahren an stehenden Fahrzeugkolonnen
- Die Masse der motorisierten Zweiradfahrer haben im Gegensatz zu Autofahrern keine Möglichkeit, sich während der Fahrt über die Verkehrslage zu informieren und können Staus deshalb nicht umfahren.
- Motorisierte Zweiradfahrer sind im Gegensatz zu Autofahrern den Witterungseinflüssen ungeschützt ausgesetzt (Hitzestau unter der Lederkombi bei Sonnenschein, Kälte und Nässe bei Regen und Schnee). Insbesondere bei hohen Außentemperaturen führt die aus Gründen der Verkehrssicherheit getragene Kleidung von Motorradfahrern beim Stehen im Stau zu gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen.
- Motorisierte Zweiradfahrer müssen im Gegensatz zu Autofahrern beim Stehen und langsamen Fahren im Stau ständig das Gleichgewicht ausbalancieren. Dies führt insbesondere bei Fahrten mit Gepäck und Sozius / Sozia zu einem enormen Kräfteverschleiß, der die Verkehrssicherheit für Motorradfahrer nachhaltig beeinträchtigt. Das Einlegen von Ruhepausen auf dem Standstreifen würde die Verkehrssicherheit jedoch zusätzlich gefährden.
- Die thermische Stabilität auch moderner Motorradmotoren ist bauartbedingt wesentlich geringer, als bei PKWs. Motorradmotoren werden selbst bei relativ niedrigen Geschwindigkeiten und trotz einer ggf. vorhandener Verkleidung ständig vom Fahrtwind umstrichen. Deshalb kann bei wasser- und ölgekühlten Modellen der Kühlkreislauf wesentlich kleiner dimensioniert werden, als bei vergleichbaren PKW-Motoren. Luftgekühlte Motoren, die im PKW-Bereich praktisch nicht mehr vorkommen, bei Motorrädern aber einen beachtlichen Marktanteil haben, kommen durchweg ohne zusätzliches Gebläse aus. Beides hat konstruktive Vorteile, die auch beim Benzinverbrauch positiv zu Buche schlagen.
- Im Stau kann besonders bei hohen Außentemperaturen die Hitze nicht mehr ausreichend abgeführt werden. Mögliche Fahrzeugausfälle führen zu einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit für Motorradfahrer.
- Beim Stau auf mehrspurigen Straßen muß nach geltendem Recht eine Rettungsgasse gebildet werden, die breit genug ist, um mit einem motorisierten Zweirad gefahrlos befahren zu werden. Bei nahenden Einsatzfahrzeugen sind Motorradfahrer problemlos in der Lage, Platz zu machen. Eine Behinderung der Einsatzfahrzeuge ist somit ausgeschlossen.
- §1 Abs. 2 StVO regelt den Umgang der Verkehrsteilnehmer untereinander. Alle Verkehrsteilnehmer müssen sich dabei so verhalten, daß kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Das Verbot des Vorbeifahrens an stehenden und langsam fahrenden Kolonnen widerspricht dieser generellen Vorgabe der StVO, da es eine vermeidbaren Behinderung darstellt.
- Möchte ein Verkehrsteilnehmer die Fahrspur wechseln, hat er sich nach geltendem Recht zu vergewissern, daß dies gefahrlos möglich ist (Blick in den Spiegel / über die Schulter). Das Gleiche gilt beim Öffnen der Tür. Eine Gefährdung von vorbeifahrenden Motorradfahrern ist also weitgehend ausgeschlossen.
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